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JuraForum.deGesetzeFamFG§ 441 FamFG - Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses 

§ 441 FamFG - Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 8 (Verfahren in Aufgebotssachen)
      Abschnitt 1 (Allgemeine Verfahrensvorschriften)

Der Ausschließungsbeschluss ist öffentlich zuzustellen. Für die Durchführung der öffentlichen Zustellung gelten die §§ 186, 187, 188 der Zivilprozessordnung entsprechend.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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