JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 441 FamFG - Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses
Buch 8 (Verfahren in Aufgebotssachen)
Abschnitt 1 (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
Der Ausschließungsbeschluss ist öffentlich zuzustellen. Für die Durchführung der öffentlichen Zustellung gelten die §§ 186, 187, 188 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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