JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 440 FamFG - Wirkung einer Anmeldung
Buch 8 (Verfahren in Aufgebotssachen)
Abschnitt 1 (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
Bei einer Anmeldung, durch die das von dem Antragsteller zur Begründung des Antrags behauptete Recht bestritten wird, ist entweder das Aufgebotsverfahren bis zur endgültigen Entscheidung über das angemeldete Recht auszusetzen oder in dem Ausschließungsbeschluss das angemeldete Recht vorzubehalten.
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