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JuraForum.deGesetzeFamFG§ 438 FamFG - Anmeldung nach dem Anmeldezeitpunkt 

§ 438 FamFG - Anmeldung nach dem Anmeldezeitpunkt

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 8 (Verfahren in Aufgebotssachen)
      Abschnitt 1 (Allgemeine Verfahrensvorschriften)

Eine Anmeldung, die nach dem Anmeldezeitpunkt, jedoch vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses erfolgt, ist als rechtzeitig anzusehen.



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