JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 437 FamFG - Aufgebotsfrist
Buch 8 (Verfahren in Aufgebotssachen)
Abschnitt 1 (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
Zwischen dem Tag, an dem das Aufgebot erstmalig in einem Informations- und Kommunikationssystem oder im Bundesanzeiger veröffentlicht wird, und dem Anmeldezeitpunkt muss, wenn das Gesetz nicht eine abweichende Anordnung enthält, ein Zeitraum (Aufgebotsfrist) von mindestens sechs Wochen liegen.
Fußnoten:
Zu § 437: Geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3044) (1. 4. 2012).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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