JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 433 FamFG - Aufgebotssachen
Buch 8 (Verfahren in Aufgebotssachen)
Abschnitt 1 (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
Aufgebotssachen sind Verfahren, in denen das Gericht öffentlich zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten auffordert, mit der Wirkung, dass die Unterlassung der Anmeldung einen Rechtsnachteil zur Folge hat; sie finden nur in den durch Gesetz bestimmten Fällen statt.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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