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JuraForum.deGesetzeFamFG§ 432 FamFG - Benachrichtigung von Angehörigen 

§ 432 FamFG - Benachrichtigung von Angehörigen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 7 (Verfahren in Freiheitsentziehungssachen)

Von der Anordnung der Freiheitsentziehung und deren Verlängerung hat das Gericht einen Angehörigen des Betroffenen oder eine Person seines Vertrauens unverzüglich zu benachrichtigen.



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