JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 432 FamFG - Benachrichtigung von Angehörigen
Buch 7 (Verfahren in Freiheitsentziehungssachen)
Von der Anordnung der Freiheitsentziehung und deren Verlängerung hat das Gericht einen Angehörigen des Betroffenen oder eine Person seines Vertrauens unverzüglich zu benachrichtigen.
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