JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 417 FamFG - Antrag
Buch 7 (Verfahren in Freiheitsentziehungssachen)
(1) Die Freiheitsentziehung darf das Gericht nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen.
(2) Der Antrag ist zu begründen. Die Begründung hat folgende Tatsachen zu enthalten:
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