JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 413 FamFG - Eidesstattliche Versicherung
Buch 6 (Verfahren in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
In Verfahren nach § 410 Nr. 1 kann sowohl der Verpflichtete als auch der Berechtigte die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beantragen. Das Gericht hat das persönliche Erscheinen des Verpflichteten anzuordnen. Die §§ 478 bis 480 und 483 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
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