JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 404 FamFG - Aushändigung von Schriftstücken; Einsichtsrecht
Buch 5 (Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren)
Abschnitt 4 (Unternehmensrechtliche Verfahren)
(1) Auf Antrag des Dispacheurs kann das Gericht einen Beteiligten verpflichten, dem Dispacheur die in seinem Besitz befindlichen Schriftstücke, zu deren Mitteilung er gesetzlich verpflichtet ist, auszuhändigen.
(2) Der Dispacheur ist verpflichtet, jedem Beteiligten Einsicht in die Dispache zu gewähren und ihm auf Verlangen eine Abschrift gegen Erstattung der Kosten zu erteilen. Das Gleiche gilt, wenn die Dispache nach dem Binnenschifffahrtsgesetz von dem Schiffer aufgemacht worden ist, für diesen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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