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JuraForum.deGesetzeFamFG§ 402 FamFG - Anfechtbarkeit 

§ 402 FamFG - Anfechtbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 5 (Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren)
      Abschnitt 4 (Unternehmensrechtliche Verfahren)

(1) Der Beschluss des Gerichts, durch den über Anträge nach § 375 entschieden wird, ist mit der Beschwerde anfechtbar.

(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den einem Antrag nach den §§ 522 und 729 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sowie den §§ 11 und 87 Abs. 2 des Binnenschifffahrtsgesetzes stattgegeben wird, ist ausgeschlossen.

(3) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, des Aktiengesetzes und des Publizitätsgesetzes über die Beschwerde bleiben unberührt.


Fußnoten:


Zu § 402: Geändert durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

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