JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 402 FamFG - Anfechtbarkeit
Buch 5 (Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren)
Abschnitt 4 (Unternehmensrechtliche Verfahren)
(1) Der Beschluss des Gerichts, durch den über Anträge nach § 375 entschieden wird, ist mit der Beschwerde anfechtbar.
(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den einem Antrag nach den §§ 522 und 729 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sowie den §§ 11 und 87 Abs. 2 des Binnenschifffahrtsgesetzes stattgegeben wird, ist ausgeschlossen.
(3) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, des Aktiengesetzes und des Publizitätsgesetzes über die Beschwerde bleiben unberührt.
Fußnoten:
Zu § 402: Geändert durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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