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JuraForum.deGesetzeFamFG§ 401 FamFG - Entziehung der Rechtsfähigkeit 

§ 401 FamFG - Entziehung der Rechtsfähigkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 5 (Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren)
      Abschnitt 3 (Registersachen)
         Unterabschnitt 4 (Ergänzende Vorschriften für das Vereinsregister)

Der Beschluss, durch den einem Verein nach § 73 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Rechtsfähigkeit entzogen wird, wird erst mit Rechtskraft wirksam.



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