JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 401 FamFG - Entziehung der Rechtsfähigkeit
Buch 5 (Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren)
Abschnitt 3 (Registersachen)
Unterabschnitt 4 (Ergänzende Vorschriften für das Vereinsregister)
Der Beschluss, durch den einem Verein nach § 73 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Rechtsfähigkeit entzogen wird, wird erst mit Rechtskraft wirksam.
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