JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 400 FamFG - Mitteilungspflichten
Buch 5 (Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren)
Abschnitt 3 (Registersachen)
Unterabschnitt 4 (Ergänzende Vorschriften für das Vereinsregister)
Das Gericht hat die Eintragung eines Vereins oder einer Satzungsänderung der zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass es sich um einen Ausländerverein oder eine organisatorische Einrichtung eines ausländischen Vereins nach den §§ 14 und 15 des Vereinsgesetzes handelt.
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