JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 391 FamFG - Beschwerde
Buch 5 (Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren)
Abschnitt 3 (Registersachen)
Unterabschnitt 2 (Zwangsgeldverfahren)
(1) Der Beschluss, durch den das Zwangsgeld festgesetzt oder der Einspruch verworfen wird, ist mit der Beschwerde anfechtbar.
(2) Ist das Zwangsgeld nach § 389 festgesetzt, kann die Beschwerde nicht darauf gestützt werden, dass die Androhung des Zwangsgelds nicht gerechtfertigt gewesen sei.
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