JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 383 FamFG - Bekanntgabe; Anfechtbarkeit
Buch 5 (Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren)
Abschnitt 3 (Registersachen)
Unterabschnitt 1 (Verfahren)
(1) Die Eintragung ist den Beteiligten bekannt zu geben; auf die Bekanntgabe kann verzichtet werden.
(2) Die Vorschriften über die Veröffentlichung von Eintragungen in das Register bleiben unberührt.
(3) Die Eintragung ist nicht anfechtbar.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 383 FamFG - Bekanntgabe; Anfechtbarkeit" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum