JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 370 FamFG - Aussetzung bei Streit
Buch 4 (Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen)
Abschnitt 3 (Verfahren in Teilungssachen)
Ergeben sich bei den Verhandlungen Streitpunkte, ist darüber eine Niederschrift aufzunehmen und das Verfahren bis zur Erledigung der Streitpunkte auszusetzen. Soweit unstreitige Punkte beurkundet werden können, hat das Gericht nach den §§ 366 und 368 Abs. 1 und 2 zu verfahren.
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