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JuraForum.deGesetzeFamFG§ 369 FamFG - Verteilung durch das Los 

§ 369 FamFG - Verteilung durch das Los

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 4 (Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen)
      Abschnitt 3 (Verfahren in Teilungssachen)

Ist eine Verteilung durch das Los vereinbart, wird das Los, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, für die nicht erschienenen Beteiligten von einem durch das Gericht zu bestellenden Vertreter gezogen.



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