JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 364 FamFG - Pflegschaft für abwesende Beteiligte
Buch 4 (Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen)
Abschnitt 3 (Verfahren in Teilungssachen)
Das Nachlassgericht kann einem abwesenden Beteiligten für das Auseinandersetzungsverfahren einen Pfleger bestellen, wenn die Voraussetzungen der Abwesenheitspflegschaft vorliegen. Für die Pflegschaft tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Nachlassgericht.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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