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JuraForum.deGesetzeFamFG§ 364 FamFG - Pflegschaft für abwesende Beteiligte 

§ 364 FamFG - Pflegschaft für abwesende Beteiligte

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 4 (Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen)
      Abschnitt 3 (Verfahren in Teilungssachen)

Das Nachlassgericht kann einem abwesenden Beteiligten für das Auseinandersetzungsverfahren einen Pfleger bestellen, wenn die Voraussetzungen der Abwesenheitspflegschaft vorliegen. Für die Pflegschaft tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Nachlassgericht.



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