JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 363 FamFG - Antrag
Buch 4 (Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen)
Abschnitt 3 (Verfahren in Teilungssachen)
(1) Bei mehreren Erben hat das Gericht auf Antrag die Auseinandersetzung des Nachlasses zwischen den Beteiligten zu vermitteln; das gilt nicht, wenn ein zur Auseinandersetzung berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden ist.
(2) Antragsberechtigt ist jeder Miterbe, der Erwerber eines Erbteils sowie derjenige, welchem ein Pfandrecht oder ein Nießbrauch an einem Erbteil zusteht.
(3) In dem Antrag sollen die Beteiligten und die Teilungsmasse bezeichnet werden.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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