JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 356 FamFG - Mitteilungspflichten
Buch 4 (Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen)
Abschnitt 2 (Verfahren in Nachlasssachen)
Unterabschnitt 5 (Sonstige Verfahrensrechtliche Regelungen)
(1) Erhält das Gericht Kenntnis davon, dass ein Kind Vermögen von Todes wegen erworben hat, das nach § 1640 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzeichnen ist, teilt es dem Familiengericht den Vermögenserwerb mit.
(2) Hat ein Gericht nach § 344 Abs. 4 Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses angeordnet, soll es das nach § 343 zuständige Gericht hiervon unterrichten.
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