JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 353 FamFG - Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen
Buch 4 (Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen)
Abschnitt 2 (Verfahren in Nachlasssachen)
Unterabschnitt 4 (Erbscheinsverfahren; Testamentsvollstreckung)
(1) In Verfahren über die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins hat das Gericht über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Kostenentscheidung soll zugleich mit der Endentscheidung ergehen.
(2) Ist der Erbschein bereits eingezogen, ist die Beschwerde gegen den Einziehungsbeschluss nur insoweit zulässig, als die Erteilung eines neuen gleichlautenden Erbscheins beantragt wird. Die Beschwerde gilt im Zweifel als Antrag auf Erteilung eines neuen gleichlautenden Erbscheins.
(3) Ein Beschluss, durch den ein Erbschein für kraftlos erklärt wird, ist nicht mehr anfechtbar, nachdem der Beschluss öffentlich bekannt gemacht ist (§ 2361 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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