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JuraForum.deGesetzeFamFG§ 350 FamFG - Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch ein anderes Gericht 

§ 350 FamFG - Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch ein anderes Gericht

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 4 (Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen)
      Abschnitt 2 (Verfahren in Nachlasssachen)
         Unterabschnitt 3 (Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen)

Hat ein nach § 344 Abs. 6 zuständiges Gericht die Verfügung von Todes wegen eröffnet, hat es diese und eine beglaubigte Abschrift der Eröffnungsniederschrift dem Nachlassgericht zu übersenden; eine beglaubigte Abschrift der Verfügung von Todes wegen ist zurückzubehalten.



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