JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 350 FamFG - Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch ein anderes Gericht
Buch 4 (Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen)
Abschnitt 2 (Verfahren in Nachlasssachen)
Unterabschnitt 3 (Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen)
Hat ein nach § 344 Abs. 6 zuständiges Gericht die Verfügung von Todes wegen eröffnet, hat es diese und eine beglaubigte Abschrift der Eröffnungsniederschrift dem Nachlassgericht zu übersenden; eine beglaubigte Abschrift der Verfügung von Todes wegen ist zurückzubehalten.
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