JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 336 FamFG - Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen
Buch 3 (Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen)
Abschnitt 2 (Verfahren in Unterbringungssachen)
Der Betroffene kann die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist.
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