( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeFamFG§ 336 FamFG - Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen 

§ 336 FamFG - Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 3 (Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen)
      Abschnitt 2 (Verfahren in Unterbringungssachen)

Der Betroffene kann die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/famfg/336-einlegung-der-beschwerde-durch-den-betroffenen

© "§ 336 FamFG - Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN