JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 332 FamFG - Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit
Buch 3 (Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen)
Abschnitt 2 (Verfahren in Unterbringungssachen)
Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung nach § 331 bereits vor Anhörung des Betroffenen sowie vor Anhörung und Bestellung des Verfahrenspflegers erlassen. Diese Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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