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JuraForum.deGesetzeFamFG§ 332 FamFG - Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit 

§ 332 FamFG - Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 3 (Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen)
      Abschnitt 2 (Verfahren in Unterbringungssachen)

Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung nach § 331 bereits vor Anhörung des Betroffenen sowie vor Anhörung und Bestellung des Verfahrenspflegers erlassen. Diese Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen.



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