JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 331 FamFG - Einstweilige Anordnung
Buch 3 (Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen)
Abschnitt 2 (Verfahren in Unterbringungssachen)
Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen oder genehmigen, wenn
dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht,
ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen vorliegt,
im Fall des § 317 ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist und
der Betroffene persönlich angehört worden ist.
Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist abweichend von § 319 Abs. 4 zulässig.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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