JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 328 FamFG - Aussetzung des Vollzugs
Buch 3 (Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen)
Abschnitt 2 (Verfahren in Unterbringungssachen)
(1) Das Gericht kann die Vollziehung einer Unterbringung nach § 312 Nr. 3 aussetzen. Die Aussetzung kann mit Auflagen versehen werden. Die Aussetzung soll sechs Monate nicht überschreiten; sie kann bis zu einem Jahr verlängert werden.
(2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein Zustand dies erfordert.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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