JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 322 FamFG - Vorführung zur Untersuchung; Unterbringung zur Begutachtung
Buch 3 (Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen)
Abschnitt 2 (Verfahren in Unterbringungssachen)
Für die Vorführung zur Untersuchung und die Unterbringung zur Begutachtung gelten die §§ 283 und 284 entsprechend.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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