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JuraForum.deGesetzeFamFG§ 320 FamFG - Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen Behörde 

§ 320 FamFG - Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen Behörde

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 3 (Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen)
      Abschnitt 2 (Verfahren in Unterbringungssachen)

Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören. Es soll die zuständige Behörde anhören.



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