JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 31 FamFG - Glaubhaftmachung
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.
(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.
© "§ 31 FamFG - Glaubhaftmachung " lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.