JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 290 FamFG - Bestellungsurkunde
Buch 3 (Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen)
Abschnitt 1 (Verfahren in Betreuungssachen)
Der Betreuer erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Die Urkunde soll enthalten:
die Bezeichnung des Betroffenen und des Betreuers;
bei Bestellung eines Vereinsbetreuers oder Behördenbetreuers diese Bezeichnung und die Bezeichnung des Vereins oder der Behörde;
den Aufgabenkreis des Betreuers;
bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Bezeichnung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen;
bei der Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch einstweilige Anordnung das Ende der einstweiligen Maßnahme.
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