JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 285 FamFG - Herausgabe einer Betreuungsverfügung oder der Abschrift einer Vorsorgevollmacht
Buch 3 (Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen)
Abschnitt 1 (Verfahren in Betreuungssachen)
In den Fällen des § 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt die Anordnung der Ablieferung oder Vorlage der dort genannten Schriftstücke durch Beschluss.
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