JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 281 FamFG - Ärztliches Zeugnis; Entbehrlichkeit eines Gutachtens
Buch 3 (Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen)
Abschnitt 1 (Verfahren in Betreuungssachen)
(1) Anstelle der Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 280 genügt ein ärztliches Zeugnis, wenn
der Betroffene die Bestellung eines Betreuers beantragt und auf die Begutachtung verzichtet hat und die Einholung des Gutachtens insbesondere im Hinblick auf den Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers unverhältnismäßig wäre oder
ein Betreuer nur zur Geltendmachung von Rechten des Betroffenen gegenüber seinem Bevollmächtigten bestellt wird.
(2) § 280 Abs. 2 gilt entsprechend.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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