JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 280 FamFG - Einholung eines Gutachtens
Buch 3 (Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen)
Abschnitt 1 (Verfahren in Betreuungssachen)
(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.
(2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen.
(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:
das Krankheitsbild einschließlich der Krankheitsentwicklung,
die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse,
den körperlichen und psychiatrischen Zustand des Betroffenen,
den Umfang des Aufgabenkreises und
die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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