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JuraForum.deGesetzeFamFG§ 274 FamFG - Beteiligte 

§ 274 FamFG - Beteiligte

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 3 (Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen)
      Abschnitt 1 (Verfahren in Betreuungssachen)

(1) Zu beteiligen sind

(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.

(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte in Verfahren über

hinzuzuziehen.

(4) Beteiligt werden können



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