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§ 270 FamFG - Anwendbare Vorschriften

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 2 (Verfahren in Familiensachen)
      Abschnitt 12 (Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen)

(1) In Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 1 sind die für Verfahren auf Scheidung geltenden Vorschriften, in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 2 die für Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. In den Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 3 bis 12 sind die in Familiensachen nach § 111 Nr. 2, 4, 5 und 7 bis 9 jeweils geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(2) In sonstigen Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2 und 3 sind die in sonstigen Familiensachen nach § 111 Nr. 10 geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.


Fußnoten:


Zu § 270: Geändert durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG)
    • Abschnitt 3 (Angelegenheit)
  • § 21 Zurückverweisung, Fortführung einer Folgesache als selbständige Familiensache
    • Abschnitt 6 (Gerichtliche Verfahren)
  • § 39 In Scheidungs- und Lebenspartnerschaftssachen beigeordneter Rechtsanwalt
    • Abschnitt 8 (Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe)
  • § 45 Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts
  • § 47 Vorschuss
  • § 59 Übergang von Ansprüchen auf die Staatskasse

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