JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 27 FamFG - Mitwirkung der Beteiligten
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
(1) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken.
(2) Die Beteiligten haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
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