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JuraForum.deGesetzeFamFG§ 265 FamFG - Einheitliche Entscheidung 

§ 265 FamFG - Einheitliche Entscheidung

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 2 (Verfahren in Familiensachen)
      Abschnitt 10 (Verfahren in Güterrechtssachen)

Wird in einem Verfahren über eine güterrechtliche Ausgleichsforderung ein Antrag nach § 1382 Abs. 5 oder § 1383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestellt, ergeht die Entscheidung durch einheitlichen Beschluss.



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