JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 265 FamFG - Einheitliche Entscheidung
Buch 2 (Verfahren in Familiensachen)
Abschnitt 10 (Verfahren in Güterrechtssachen)
Wird in einem Verfahren über eine güterrechtliche Ausgleichsforderung ein Antrag nach § 1382 Abs. 5 oder § 1383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestellt, ergeht die Entscheidung durch einheitlichen Beschluss.
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