JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 264 FamFG - Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Buch 2 (Verfahren in Familiensachen)
Abschnitt 10 (Verfahren in Güterrechtssachen)
(1) In den Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird die Entscheidung des Gerichts erst mit der Rechtskraft wirksam. Eine Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.
(2) In dem Beschluss, in dem über den Antrag auf Stundung der Ausgleichsforderung entschieden wird, kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers auch die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung der Ausgleichsforderung aussprechen.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 264 FamFG:
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