JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 263 FamFG - Abgabe an das Gericht der Ehesache
Buch 2 (Verfahren in Familiensachen)
Abschnitt 10 (Verfahren in Güterrechtssachen)
Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Güterrechtssache bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
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