JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 26 FamFG - Ermittlung von Amts wegen
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
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