JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 257 FamFG - Besondere Verfahrensvorschriften
Buch 2 (Verfahren in Familiensachen)
Abschnitt 9 (Verfahren in Unterhaltssachen)
Unterabschnitt 3 (Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger)
In vereinfachten Verfahren können die Anträge und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Soweit Formulare eingeführt sind, werden diese ausgefüllt; der Urkundsbeamte vermerkt unter Angabe des Gerichts und des Datums, dass er den Antrag oder die Erklärung aufgenommen hat.
© "§ 257 FamFG - Besondere Verfahrensvorschriften" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum