JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 256 FamFG - Beschwerde
Buch 2 (Verfahren in Familiensachen)
Abschnitt 9 (Verfahren in Unterhaltssachen)
Unterabschnitt 3 (Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger)
Mit der Beschwerde können nur die in § 252 Abs. 1 bezeichneten Einwendungen, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Abs. 2 sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden. Auf Einwendungen nach § 252 Abs. 2, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss verfügt war, kann die Beschwerde nicht gestützt werden.
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