JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 254 FamFG - Mitteilungen über Einwendungen
Buch 2 (Verfahren in Familiensachen)
Abschnitt 9 (Verfahren in Unterhaltssachen)
Unterabschnitt 3 (Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger)
Sind Einwendungen erhoben worden, die nach § 252 Abs. 1 Satz 3 nicht zurückzuweisen oder die nach § 252 Abs. 2 zulässig sind, teilt das Gericht dem Antragsteller dies mit. Es setzt auf seinen Antrag den Unterhalt durch Beschluss fest, soweit sich der Antragsgegner nach § 252 Abs. 2 Satz 1 und 2 zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet hat. In der Mitteilung nach Satz 1 ist darauf hinzuweisen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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