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JuraForum.deGesetzeFamFG§ 251 FamFG - Maßnahmen des Gerichts 

§ 251 FamFG - Maßnahmen des Gerichts

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 2 (Verfahren in Familiensachen)
      Abschnitt 9 (Verfahren in Unterhaltssachen)
         Unterabschnitt 3 (Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger)

(1) Erscheint nach dem Vorbringen des Antragstellers das vereinfachte Verfahren zulässig, verfügt das Gericht die Zustellung des Antrags oder einer Mitteilung über seinen Inhalt an den Antragsgegner. Zugleich weist es ihn darauf hin,

Ist der Antrag im Ausland zuzustellen, bestimmt das Gericht die Frist nach Satz 2 Nr. 3.

(2) § 167 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

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