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JuraForum.deGesetzeFamFG§ 245 FamFG - Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland 

§ 245 FamFG - Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 2 (Verfahren in Familiensachen)
      Abschnitt 9 (Verfahren in Unterhaltssachen)
         Unterabschnitt 1 (Besondere Verfahrensvorschriften)

(1) Soll ein Unterhaltstitel, der den Unterhalt nach § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Prozentsatz des Mindestunterhalts festsetzt, im Ausland vollstreckt werden, ist auf Antrag der geschuldete Unterhalt auf dem Titel zu beziffern.

(2) Für die Bezifferung sind die Gerichte, Behörden oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.

(3) Auf die Anfechtung der Entscheidung über die Bezifferung sind die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend anzuwenden.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Rechtspflegergesetz (RPflG)
    • Dritter Abschnitt (Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte)
  • § 25 Sonstige Geschäfte auf dem Gebiet der Familiensachen

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