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JuraForum.deGesetzeFamFG§ 242 FamFG - Einstweilige Einstellung der Vollstreckung 

§ 242 FamFG - Einstweilige Einstellung der Vollstreckung

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 2 (Verfahren in Familiensachen)
      Abschnitt 9 (Verfahren in Unterhaltssachen)
         Unterabschnitt 1 (Besondere Verfahrensvorschriften)

Ist ein Abänderungsantrag auf Herabsetzung anhängig oder hierfür ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingereicht, gilt § 769 der Zivilprozessordnung entsprechend. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.


Fußnoten:


Zu § 242: Geändert durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449).



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