JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 242 FamFG - Einstweilige Einstellung der Vollstreckung
Buch 2 (Verfahren in Familiensachen)
Abschnitt 9 (Verfahren in Unterhaltssachen)
Unterabschnitt 1 (Besondere Verfahrensvorschriften)
Ist ein Abänderungsantrag auf Herabsetzung anhängig oder hierfür ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingereicht, gilt § 769 der Zivilprozessordnung entsprechend. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Fußnoten:
Zu § 242: Geändert durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449).
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