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JuraForum.deGesetzeFamFG§ 234 FamFG - Vertretung eines Kindes durch einen Beistand 

§ 234 FamFG - Vertretung eines Kindes durch einen Beistand

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 2 (Verfahren in Familiensachen)
      Abschnitt 9 (Verfahren in Unterhaltssachen)
         Unterabschnitt 1 (Besondere Verfahrensvorschriften)

Wird das Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten, ist die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil ausgeschlossen.



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