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JuraForum.deGesetzeFamFG§ 232 FamFG - Örtliche Zuständigkeit 

§ 232 FamFG - Örtliche Zuständigkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 2 (Verfahren in Familiensachen)
      Abschnitt 9 (Verfahren in Unterhaltssachen)
         Unterabschnitt 1 (Besondere Verfahrensvorschriften)

(1) Ausschließlich zuständig ist

(2) Eine Zuständigkeit nach Absatz 1 geht der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts vor.

(3) Sofern eine Zuständigkeit nach Absatz 1 nicht besteht, bestimmt sich die Zuständigkeit nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass in den Vorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand an die Stelle des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt. Nach Wahl des Antragstellers ist auch zuständig



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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