JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 227 FamFG - Sonstige Abänderungen
Buch 2 (Verfahren in Familiensachen)
Abschnitt 8 (Verfahren in Versorgungsausgleichssachen)
(1) Für die Abänderung einer Entscheidung über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes ist § 48 Abs. 1 anzuwenden.
(2) Auf eine Vereinbarung der Ehegatten über den Versorgungsausgleich sind die §§ 225 und 226 entsprechend anzuwenden, wenn die Abänderung nicht ausgeschlossen worden ist.
Fußnoten:
Zu § 227: Neugefasst durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).
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