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JuraForum.deGesetzeFamFG§ 227 FamFG - Sonstige Abänderungen 

§ 227 FamFG - Sonstige Abänderungen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 2 (Verfahren in Familiensachen)
      Abschnitt 8 (Verfahren in Versorgungsausgleichssachen)

(1) Für die Abänderung einer Entscheidung über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes ist § 48 Abs. 1 anzuwenden.

(2) Auf eine Vereinbarung der Ehegatten über den Versorgungsausgleich sind die §§ 225 und 226 entsprechend anzuwenden, wenn die Abänderung nicht ausgeschlossen worden ist.


Fußnoten:


Zu § 227: Neugefasst durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).



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