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§ 222 FamFG - Durchführung der externen Teilung

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 2 (Verfahren in Familiensachen)
      Abschnitt 8 (Verfahren in Versorgungsausgleichssachen)

(1) Die Wahlrechte nach § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind in den vom Gericht zu setzenden Fristen auszuüben.

(2) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes aus, so hat sie in der nach Absatz 1 gesetzten Frist zugleich nachzuweisen, dass der ausgewählte Versorgungsträger mit der vorgesehenen Teilung einverstanden ist.

(3) Das Gericht setzt in der Endentscheidung den nach § 14 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu zahlenden Kapitalbetrag fest.

(4) Bei einer externen Teilung nach § 16 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.


Fußnoten:


Zu § 222: Neugefasst durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VI)
    • Zweites Kapitel (Leistungen)
      • Zweiter Abschnitt (Renten)
        • Dritter Unterabschnitt (Rentenhöhe und Rentenanpassung)
          • Dritter Titel (Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte)
        • § 76 Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich
      • Sechster Abschnitt (Durchführung)
        • Vierter Unterabschnitt (Besonderheiten beim Versorgungsausgleich)
      • § 120g Externe Teilung

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