JuraForum.de > Gesetze > FamFG > § 219 FamFG - Beteiligte
Buch 2 (Verfahren in Familiensachen)
Abschnitt 8 (Verfahren in Versorgungsausgleichssachen)
Zu beteiligen sind
die Ehegatten,
die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht,
die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und
die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.
Fußnoten:
Zu § 219: Neugefasst durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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